Satzung des Vereins zur Erhaltung der Sea-Eye e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Verein zur Erhaltung der Sea-Eye
(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist:
Die Erhalt des Schiffes Sea-Eye zu historischen und pädagogischen Zwecken.
(2)Das Schiff Sea-Eye soll aufgrund seiner Historie als Rettungsschiff nicht dem Verfall preisgegeben werden, sondern als „Zeitzeuge / Mahnmal“ in musealen Ausstellungen, und als Kondensationspunkt für gesellschaftskritische Auseinandersetzung Verwendung finden.
(3) Die Unterstützung bezieht sich auf die Bestandssicherung im weiten Sinne.
Es soll persönlich, organisatorisch, konservierend, oder auch finanziell so eingegriffen werden, dass der Erhalt des Schiffes in seiner unter (2) genannten Funktion sichergestellt wird.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Mitglieder ohne Stimmrecht sind Fördermitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Frist.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(7) Dem Mitglied muss v o r der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden.
§ 5 Stimmrecht
(1) Zunächst bleibt das Stimmrecht auf die Gründungsmitglieder begrenzt.
(2) Das Stimmrecht wird jährlich durch einzelne Abstimmung in einfacher Mehrheit durch die Stimmberechtigten erteilt und entzogen.
§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird mit zunächst 100,- Euro pro Jahr festgesetzt und ist auch für das angebrochene Jahr zu entrichten. Eine anteilige Erstattung bei Austritt erfolgt nicht.
Eine Regelung zum Erlass des Beitrags in besonderen Fällen wird gegebenenfalls in der Geschäftsordnung getroffen.
Eine künftige Anpassung des Beitrags wird ebenfalls über die Geschäftsordnung geregelt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Alle Vorstände werden in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Eine Nachwahl soll nicht erfolgen, solange der Vorstand mindestens zwei Mitglieder hat.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann mit Mehrheit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Post oder E-Mail schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist v o n mindestens 7 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich per Post oder Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und v o m Vorstand zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(8) Ein Vorstand stellt den Schatzmeister.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder unabhängig vom Stimmrecht schriftlich und
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Post oder Email unter Wahrung einer Einladungsfrist v o n mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden.
Ihr ist im Besonderen der Bericht des Schatzmeisters sowie der Bericht der Kassenprüfung als Grundlage zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme v o n Darlehen ab E U R 5.000,‐
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit stimmberechtigter Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder haben soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden und eine konkrete Vereinbarung zum Ersatz getroffen wurde, Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten
(2) Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(3) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des Wirtschaftsjahres geltend zu machen.
(4) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Für Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an:
Space-Eye e.V.
Wienerstr. 14
93055 Regensburg
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Regensburg, 26.12.2018